Das Testament

TestamentEin Testament kann nur aufsetzen, wer testierfähig ist. Die Testierfähigkeit ist nicht gleichbedeutend mit der Geschäftsfähigkeit. Grundsätzlich können Personen ab 16 Jahren ein Testament vor einem Notar erstellen. Ab 18 Jahren ist das Aufstellen eines handschriftlichen Testament grundsätzlich zulässig. Die Testierfähigkeit wird durch Geistesschwäche oder eine Bewusstseinsstörung ausgeschlossen. Ob Testierunfähigkeit vorlag, wird vom Nachlassgericht geprüft, wenn konkrete Zweifel an der Testierfähigkeit bestehen.

Das Testament wird auch als letztwillige Verfügung bezeichnet. Der Erblasser trifft hierdurch eine einseitige Verfügung, die im Falle des Todes in Kraft tritt.

Das Testament kann formal unterschiedlich errichtet werden. Es ist möglich, das Testament selbst zu schreiben und es zu Hause oder beim Nachlassgericht aufzubewahren (privatschriftliches Testament). Das Testament kann aber auch einem Notar übergeben werden oder bei einem Notar verfasst werden (öffentliches Testament).

Das öffentliche Testament wird in der Weise errichtet, dass der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder eine Schrift (offen oder verschlossen) mit der Erklärung übergibt, dass diese seinen letzten Willen enthält.

Das selbst geschriebene Testament muss vollständig eigenhändig geschrieben und eigenhändig unterschrieben sei. Es reicht nicht aus, wenn ein maschinengeschriebener Text eigenhändig unterschrieben wird. Zur Verwahrung kann das so erstellte Testament beim Nachlassgericht hinterlegt werden.

Ein Fachanwalt für Erbrecht berät über den möglichen Inhalt und die Form des privatrechtlichen Testaments und veranlasst die Verwahrung beim Nachlassgericht.

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