Der gesetzlich geregelte Pflichtteilsanspruch führt bei Abkömmlingen (Kindern), Eltern, dem Ehegatten und dem Lebenspartner eines Erblassers auch dann zu einer wirtschaftlichen Teilhabe am Nachlass, wenn sie durch eine Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden sind.
Setzt der Erblasser eine Person als Alleinerben ein und enterbt somit ggf. weitere gesetzliche Erben, so haben diese einen Anspruch auf den Pflichtteil.
Der Pflichtteil kann nur unter ganz wenigen besonderen Voraussetzungen entzogen werden. So zum Beispiel, wenn ein Abkömmling dem Erblasser nach dem Leben getrachtet, oder in vorsätzlich am Körper verletzt hat.
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