Die Kosten der Bestattung habe die Erben zu tragen. Den nahen Angehörigen, welche mit entfernten Verwandten eine Erbengemeinschaft bilden können, steht in diesem Zusammenhang das Recht zur Totenfürsorge zu. Sie dürfen die Bestattungsart, den Ort und die Grabgestaltung bestimmen.
Die Bestattung kann auch testamentarisch durch den Erblasser festgelegt werden.
Eine gesetzliche Verpflichtung zu Grabpflege besteht nicht. Der Erblasser kann diese als Auflage in einer Verfügung von Todeswegen bestimmen.
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