Das Erbrecht betrifft die gesetzlichen Regelungen welche eine Person berechtigen über ihr Vermögen und andere veräußerbaren Rechte für den Fall ihres Todes zu Lebzeiten zu verfügen. Hierneben ist geregelt, wer erben kann, also Empfänger dieser Verfügung, oder gesetzlicher Erbe ist.
Das Erbrecht ist in Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) garantiert. Umfasst ist hiervon vor allem die Freiheit, sein Vermögen im Rahmen eines Testaments so zu verteilen, wie es einem richtig erscheint. Umfasst ist aber auch das Erbrecht der Verwandten. Konkretisiert wird das in Art. 14 Abs. 1 GG garantierte Erbrecht durch die Regelungen des fünften Buches des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Diese Regelungen füllen das verfassungsmäßig garantierte Grundrecht aus und schränken es teilweise ein. Die Person, welche vererbt, wird Erblasser genannt.
Der Erbe oder die Erben werden so genannte Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Das bedeutet, dass alle Rechte und Pflichten (alle Vermögenswerte und alle Schulden) des Erblassers auf die Erben übergehen. Dies geschieht mit dem Todesfall.
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